In Kürze
Ein Kartell entsteht, wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten absprechen, um den Wettbewerb zu verhindern oder einzuschränken. Kartelle sind in Deutschland grundsätzlich verboten, es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen.
Definition
Ein Kartell ist eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen auf gleicher Marktstufe. Ziel ist es, den Wettbewerb auf einem sachlich und räumlich relevanten Markt zu beschränken — und dabei die Vorteile eines Monopols zu nutzen, ohne die eigene Unabhängigkeit aufzugeben.
Typische Absprachen betreffen einheitliche Preise, die Aufteilung von Kunden oder Gebieten, die Verteilung von Marktanteilen sowie die Steuerung von Mengen oder anderen wettbewerbsrelevanten Parametern. Besonders häufig entstehen Kartelle in Märkten mit wenigen Anbietern, die ähnliche Massenprodukte herstellen.
Für ein Kartell ist unerheblich, ob die Abstimmung ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgt. Voraussetzung ist lediglich, dass die beteiligten Unternehmen ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit teilweise koordinieren.
Abzugrenzen ist das Kartell von einseitigen Marktverhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, bei denen keine Abstimmung zwischen mehreren Unternehmen stattfindet.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- § 1 GWB – Grundsätzliches Verbot: Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen, sind verboten und nichtig, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
- § 2 GWB – Ausnahmen bei Verbrauchernutzen: Absprachen sind ausnahmsweise erlaubt, wenn sie die Warenproduktion oder -verteilung verbessern oder den technischen Fortschritt fördern, Verbraucher angemessen am Gewinn beteiligen und den Wettbewerb nicht vollständig ausschalten.
- § 3 GWB – Mittelstandskartelle: Kleine und mittlere Unternehmen dürfen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zusammenarbeiten, solange der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Artikel 101 AEUV: Auf europäischer Ebene gilt ein entsprechendes Verbot für Kartelle, die den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.
Zuständig für die Kontrolle in Deutschland sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft sowie die zuständigen obersten Landesbehörden. In der Praxis bildet das Kartell den zentralen Anknüpfungspunkt der behördlichen und gerichtlichen Kartellkontrolle.