In Kürze
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Belegschaft regelmäßig über seine Arbeit zu informieren. Transparenz stärkt das Vertrauen der Beschäftigten in das Gremium.
Definition
Öffentlichkeitsarbeit bedeutet für den Betriebsrat, die Kolleginnen und Kollegen aktiv und verständlich über aktuelle Themen, Entscheidungen und Aktivitäten zu informieren. Das ist keine freiwillige Kür, sondern eine innerbetriebliche Pflicht: Die Belegschaft hat ein Recht darauf, die sie betreffenden Informationen zu erhalten.
Typische Informationskanäle sind das Schwarze Brett, das Intranet, geschützte Social-Media-Kanäle sowie E-Mail-Newsletter. Welche Sachmittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat dafür bereitstellen muss, regelt § 40 Abs. 2 BetrVG. Über den Inhalt seiner Mitteilungen entscheidet der Betriebsrat selbst — der Arbeitgeber darf diese nicht zensieren.
Konkrete Maßnahmen können sein: Begrüßungsinformationen für neue Mitarbeitende, Stellungnahmen zu Entscheidungen der Geschäftsführung, persönliche Sprechstunden, ein Kummerkasten sowie gut vorbereitete Betriebsversammlungen.
Die Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats. Ein eigener Ausschuss dafür darf nach § 28 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden.
Was der Betriebsrat nicht kommunizieren darf:
- Personenbezogene Details einzelner Kollegen (z. B. Erkrankungen, Familienverhältnisse) — § 99 Abs. 1 S. 3, § 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG
- Parteipolitische Präferenzen oder Bewertungen — § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG
- Echte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse — § 79 Abs. 1 BetrVG
- Beleidigungen oder Pöbeleien gegenüber dem Arbeitgeber — § 78 S. 1 BetrVG
Wichtig: Nicht alles, was ein Arbeitgeber als „Geschäftsgeheimnis" bezeichnet, ist auch rechtlich eines. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen, und der Arbeitgeber muss die Information ausdrücklich als vertraulich eingestuft haben.