In Kürze
Vertretungsregelungen sichern den Betriebsablauf bei Krankmeldungen. Die betriebliche Wiedereingliederung hilft langzeiterkrankten Arbeitnehmern, schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Definition
Fällt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, braucht der Betrieb klare Vertretungsregelungen. Dabei wird im Voraus festgelegt, welche Aufgaben keinen Aufschub dulden, wer die nötigen Qualifikationen für eine Vertretung mitbringt und ob die Vertretungskraft zusätzliche Befugnisse – etwa eine Unterschriftsberechtigung oder Prokura – benötigt.
Gut durchdachte Vertretungsregelungen fördern auch die gegenseitige Selbstkontrolle unter Kollegen: Wer regelmäßig für andere einspringen muss, wird ungerechtfertigte Fehlzeiten im Team eher nicht tolerieren.
Betriebliche Wiedereingliederung bezeichnet Maßnahmen, die Arbeitnehmern nach längerer Krankheit oder bei bleibenden Gesundheitsschäden die Rückkehr in den Job erleichtern. Die Belastung wird dabei stufenweise gesteigert. § 74 SGB V sowie § 28 SGB IX regeln dieses sogenannte Hamburger Modell.
Arbeitgeber sind nach § 167 Abs. 2 SGB IX (früher § 84 Abs. 2 SGB IX) verpflichtet, für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung zu prüfen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Arbeitnehmer jedoch nicht.
Wichtig: Das Wiedereingliederungsverhältnis ist kein reguläres Arbeitsverhältnis. Im Vordergrund steht die Rehabilitation. Der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit grundsätzlich weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse – kein Arbeitsentgelt, es sei denn, eine Vergütung wurde ausdrücklich vereinbart.
Damit eine Wiedereingliederung stattfinden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zustimmung des Arbeitnehmers zur stufenweisen Wiedereingliederung
- Ärztliche Bestätigung, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit zumindest teilweise wieder ausüben kann
- Organisatorische Umsetzbarkeit im Betrieb, z. B. angepasste Arbeitsplatzausstattung oder umorganisierte Aufgaben