In Kürze
Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine zeitlich begrenzte Arbeit, die sozialversicherungsfrei ist. Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung im Kalenderjahr auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht regelmäßig ausgeübt wird.
Definition
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Arbeit von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist — entweder durch die Art der Tätigkeit oder durch einen Vertrag. Beide Zeitgrenzen sind gleichwertige Alternativen: Es reicht, wenn eine davon erfüllt ist.
Wichtig: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt über 556,00 Euro liegt. Berufsmäßig bedeutet, dass die Arbeit für den Lebensunterhalt wirtschaftlich bedeutsam ist.
Außerdem muss die Beschäftigung gelegentlich sein — also nicht auf ständige Wiederholung ausgerichtet. Wer vorhersehbar und regelmäßig über mehrere Jahre hinweg eingesetzt wird, übt keine kurzfristige, sondern eine regelmäßige Beschäftigung aus. Das gilt auch dann, wenn die 70-Arbeitstage-Grenze im Jahr nicht überschritten wird.
Bei der Zählung der Arbeitstage zählen alle Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht — also auch bezahlter Urlaub oder Bereitschaftsdienst. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.
Abgrenzung zum Minijob: Beim klassischen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an — weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen: Wer im selben Kalenderjahr mehrere kurzfristige Jobs ausübt — auch bei verschiedenen Arbeitgebern — muss alle Zeiten zusammenzählen. Wird dabei die Grenze von drei Monaten (bei Zusammenrechnung: 90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen überschritten, entfällt die Sozialversicherungsfreiheit. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden dabei nicht mitgezählt.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.