In Kürze
Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist ein besonderer Zweig der gesetzlichen Krankenversicherung für Menschen, die in der Landwirtschaft tätig sind. Sie übernimmt die Kranken- und Pflegeversicherung für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Familien.
Definition
Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist eine eigenständige gesetzliche Krankenkasse, die speziell auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft ausgerichtet ist. Sie versichert nicht nur Unternehmer, sondern auch deren mitarbeitende Familienangehörige sowie weitere Personengruppen.
Versichert sein können unter anderem:
- Landwirtschaftliche Unternehmer
- Mitarbeitende Familienangehörige
- Familienversicherte
- Freiwillig Versicherte
- Rentner und Rentenantragsteller aus der Alterssicherung der Landwirte
- Arbeitslose, Praktikanten und Studenten
- Personen ab 65 Jahren sowie deren überlebende Ehegatten
Wer zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert war und keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz hat, wird seit April 2007 dort als sogenannter „Nichtversicherter" wieder aufgenommen und ist damit versicherungspflichtig.
Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat ein eigenes Prüfrecht beim Arbeitgeber für mitarbeitende Familienangehörige. Das ist eine Besonderheit gegenüber anderen gesetzlichen Krankenkassen und ist in § 28p Abs. 1 Satz 6 SGB IV geregelt.
Beiträge: Die Beiträge werden bundesweit einheitlich berechnet. Grundlage ist seit dem 1. Januar 2025 das sogenannte Standardeinkommen des Unternehmens. Je größer das Einkommenspotenzial des Betriebs, desto höher fällt der Beitrag aus. Es gibt eine Beitragstabelle mit 20 Beitragsklassen.
Pflegeversicherung: Wer in der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert ist, ist automatisch auch pflegepflichtversichert – nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige wird der Pflegebeitrag als Zuschlag zum Krankenkassenbeitrag erhoben (§ 55 Abs. 5 SGB XI). Für alle anderen Versicherten gelten die allgemeinen Beitragssätze nach § 55 Abs. 1–3 SGB XI. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen 4,2 %.