Landgericht

In Kürze

Das Landgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit erst- oder zweitinstanzlicher Zuständigkeit. Im Arbeitsrecht tritt es nur ausnahmsweise in Erscheinung.

Definition

Der Begriff Landgericht bezeichnet ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. Es ist zuständig für Zivilstreitigkeiten oberhalb der gesetzlichen Streitwertgrenze oder besonderer Sachzuweisung.

Eine Zuständigkeit liegt vor, wenn arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen sind. In arbeitsrechtlichen Sachverhalten entscheidet es insbesondere bei bürgerlichrechtlichen Ansprüchen mit Arbeitsbezug.

Die Entscheidung erfolgt durch mit Berufsrichtern besetzte Zivilkammern nach den Regeln der Zivilprozessordnung.

Rechtsgrundlage ist das Gerichtsverfassungsgesetz in den §§ 59 fortfolgende GVG.

Eine originäre Zuständigkeit für typische Individualarbeitsstreitigkeiten besteht nicht. Das Landgericht begründet keinen Anspruch auf Wahl dieses Rechtswegs durch die Parteien.

Abzugrenzen ist das Landgericht vom Arbeitsgericht, das für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorrangig zuständig ist.

In der arbeitsrechtlichen Praxis hat das Landgericht Bedeutung bei randständigen arbeitsbezogenen Zivilansprüchen.