In Kürze
Lohnzuschläge sind zusätzliche Zahlungen zum Grundlohn, etwa für Mehrarbeit, Erschwernis oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie nachts. Je nach Art des Zuschlags gelten unterschiedliche Regeln für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Definition
Zuschläge für Mehrarbeit oder Erschwernis sowie Stellenzulagen (z. B. im öffentlichen Dienst) sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Das bedeutet: Sie werden wie normaler Lohn behandelt.
Für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gilt eine Sonderregelung nach § 3b EStG: Diese Zuschläge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Seit dem 1. Juli 2006 sind sie jedoch beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn der Grundlohn, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 Euro pro Stunde beträgt.
Wichtig: Der Grenzwert von 25,00 Euro wirkt wie ein Freibetrag. Beitragspflichtig ist nur der Teil des Zuschlags, der auf den Stundenlohnanteil entfällt, der 25,00 Euro übersteigt — nicht der gesamte Zuschlag. Die Steuerfreiheit bleibt dabei in jedem Fall erhalten.
Eine Ausnahme gilt in der Seefahrt und in der gesetzlichen Unfallversicherung: Dort sind Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge stets in voller Höhe beitragspflichtig — auch wenn sie lohnsteuerfrei sind.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen
- R 3b LStR – Lohnsteuerrichtlinien zur Anwendung von § 3b EStG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV – Regelung zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung