In Kürze
Der Lohnzahlungszeitraum ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Zeitraum, für den der Lohn abgerechnet und ausgezahlt wird. Er kann monatlich, wöchentlich oder täglich sein und muss nicht mit dem Kalendermonat übereinstimmen.
Definition
Der Lohnzahlungszeitraum legt fest, für welchen Zeitabschnitt ein Arbeitnehmer seinen Lohn erhält. Er wird im Arbeitsvertrag vereinbart. Am häufigsten ist der Monat als Zahlungszeitraum, es gibt aber auch Wochen- oder Tageslöhnung.
Der Zeitraum ist nicht an den Kalender gebunden. Ein Monatslohn muss also nicht vom 1. bis zum 31. eines Monats laufen — er kann zum Beispiel auch vom 10. eines Monats bis zum 9. des Folgemonats reichen.
Zeiten ohne Lohnanspruch — etwa unbezahlter Urlaub — verändern den Lohnzahlungszeitraum grundsätzlich nicht, solange das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Im Lohnkonto wird eine solche Unterbrechung mit dem Buchstaben „U" gekennzeichnet. Tritt ein Mitarbeiter jedoch innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums ein oder aus, wird die Lohnsteuer nach der Tagestabelle berechnet.
Jahreswechsel bei abweichenden Zeiträumen: Reicht ein Lohnzahlungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus, wird der gesamte Lohn steuerlich dem Jahr zugerechnet, in dem der Zeitraum endet — also dem neuen Jahr. Eine Aufteilung auf beide Jahre findet nicht statt.
Abschlagszahlungen innerhalb des Lohnzahlungszeitraums sind in der Regel steuerfrei, wenn der Abrechnungszeitraum nicht länger als fünf Wochen ist und die Abrechnung innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Zeitraums erfolgt (§ 39b Abs. 5 EStG).
Laufender Lohn vs. sonstige Bezüge: Bei laufendem Arbeitslohn zählt steuerlich immer der Lohnzahlungszeitraum. Bei sonstigen Bezügen — zum Beispiel Urlaubsgeld — kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung an.
Sozialversicherung: Die Sozialversicherung kennt keinen eigenen Lohnzahlungszeitraum. Da die Beitragsbemessungsgrenzen jedoch nur für Jahr, Monat und Tag festgelegt sind, wird in der Praxis ein monatlicher Zeitraum zugrunde gelegt. Bei abweichenden Zeiträumen muss der Lohn entsprechend aufgeteilt werden, wobei ein Beitragsmonat stets mit 30 Tagen angesetzt wird.
Wegen des erhöhten Berechnungsaufwands empfiehlt es sich, den Lohnzahlungszeitraum am Kalendermonat auszurichten und nur bei dringenden betrieblichen Gründen davon abzuweichen.