Laufende Geschäfte des Betriebsrats

In Kürze

Laufende Geschäfte des Betriebsrats bezeichnen regelmäßig anfallende interne Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Gremiums. Sie dienen der Sicherstellung einer kontinuierlichen und geordneten Betriebsratsarbeit.

Definition

Laufende Geschäfte des Betriebsrats ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die internen, verwaltungsmäßigen und organisatorischen Tätigkeiten des Betriebsrats ohne eigenständige Außenwirkung.

Laufende Geschäfte liegen vor, wenn wiederkehrende Aufgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Gremiumsarbeit festgelegt sind. Hierzu zählen ausschließlich interne Abläufe, die der organisatorischen Funktionsfähigkeit des Betriebsrats dienen.

Diese Aufgaben üben keine eigenständigen Beteiligungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber aus. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 27 Absatz 2 BetrVG
  • § 27 Absatz 3 BetrVG

In Betriebsräten mit mindestens neun Mitgliedern werden laufende Geschäfte durch den Betriebsausschuss geführt. In kleineren Betriebsräten erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch beauftragte Mitglieder oder den Vorsitzenden.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übertragung auf ein bestimmtes Organ besteht nicht. Der Begriff umfasst keine originären Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Betriebsrats.

Abzugrenzen sind laufende Geschäfte von:

  • rechtsgeschäftlicher Vertretung des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber

In der betrieblichen Praxis strukturieren sie die laufende Organisation der Betriebsratsarbeit und sichern deren kontinuierliche Durchführung.