In Kürze
Lohnnebenkosten sind alle Kosten, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum eigentlichen Lohn oder Gehalt für seine Arbeitnehmer aufwendet. Sie entstehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Tarifverträgen oder freiwilliger betrieblicher Leistungen.
Definition
Wenn ein Arbeitgeber jemanden beschäftigt, zahlt er nicht nur den Nettolohn aus. Er muss darüber hinaus weitere Beträge leisten – diese werden als Lohnnebenkosten bezeichnet. In der Fachliteratur findet man auch die Begriffe Lohnzusatzkosten, Personalnebenkosten, Personalzusatzkosten oder Personalzusatzleistungen. Eine einheitliche gesetzliche Definition gibt es nicht.
Zusammen mit dem direkten Lohnaufwand ergeben die Lohnnebenkosten die gesamten Lohnkosten (auch Arbeitskosten genannt). Die Kostenlast trifft den Arbeitgeber unabhängig davon, ob die Beträge dem Arbeitnehmer unmittelbar ausgezahlt werden. Lohnnebenkosten sind nicht mit dem Nettolohn oder den steuerlichen Abzügen des Arbeitnehmers gleichzusetzen.
Die Lohnnebenkosten lassen sich in drei Gruppen einteilen:
- Gesetzliche Lohnnebenkosten – vom Gesetz vorgeschrieben, zum Beispiel Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaftsbeiträge, Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Kosten des Mutterschutzes sowie die Insolvenzgeldumlage (U3)
- Tarifliche Lohnnebenkosten – durch Tarifvertrag geregelt, zum Beispiel zusätzliches Urlaubsgeld oder Aufwendungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- Freiwillige betriebliche Lohnnebenkosten – vom Arbeitgeber freiwillig gewährt, zum Beispiel Aus- und Fortbildung, betriebliche Altersvorsorge, Werksverpflegung, Gratifikationen, ein 13. Gehalt oder vermögenswirksame Leistungen
Zu den wichtigsten gesetzlichen Lohnnebenkosten im Einzelnen gehören:
- Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung
- Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung
- Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
- Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
- Berufsgenossenschaftsbeiträge
- Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall
- Kosten des Mutterschutzes
- Insolvenzgeldumlage (U3)
Zu den Lohnnebenkosten im weiteren Sinne zählen außerdem bezahlte Ausfallzeiten, Urlaubsentgelt, Familienbeihilfen und weitere freiwillige soziale Leistungen. Hier gibt es oft gesetzliche Mindestanforderungen, die durch Tarifverträge oder betriebliche Regelungen ergänzt werden können.
Lohnnebenkosten spielen in der Unternehmenskalkulation eine wichtige Rolle. In manchen Branchen erreichen sie bereits die Höhe des eigentlichen Arbeitslohns oder übersteigen ihn sogar. Im Jahresabschluss werden sie nach § 275 HGB als Personalaufwand ausgewiesen – aufgeteilt in „Löhne und Gehälter" sowie „soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung".