In Kürze
Bei einer Lohnpfändung darf ein Gläubiger direkt auf das Gehalt eines Arbeitnehmers zugreifen, um eine offene Forderung einzutreiben. Der Arbeitgeber ist dabei als sogenannter Drittschuldner gesetzlich verpflichtet, den pfändbaren Betrag einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen.
Definition
Kommt ein Arbeitnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann ein Gläubiger beim Amtsgericht am Wohnort des Arbeitnehmers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel, zum Beispiel ein Gerichtsurteil. Das Gericht erlässt den Beschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners (§ 834 ZPO).
Der Beschluss wird dem Arbeitgeber zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, sondern muss ihn an den Gläubiger überweisen — allerdings erst, wenn auch ein Überweisungsbeschluss vorliegt. Bis dahin ist der Betrag einzubehalten oder bei einer gerichtlichen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen.
Enthält die Zustellung eine Auskunftsaufforderung, muss der Arbeitgeber dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen erklären, ob er die Forderung anerkennt, ob weitere Pfändungen bestehen und ob das betroffene Konto ein Pfändungsschutzkonto ist (§ 840 ZPO). Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann er dem Gläubiger gegenüber schadenersatzpflichtig werden.
Zum Schutz des Arbeitnehmers bleibt ein gesetzlich festgelegtes Existenzminimum unpfändbar. Die genauen Pfändungsgrenzen regelt § 850c ZPO. Ab dem 1. Juli 2024 gilt ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.491,75 Euro. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich dieser Betrag. Einkommen über 4.573,10 Euro monatlich ist vollständig pfändbar.
Bestimmte Lohnbestandteile sind grundsätzlich unpfändbar, darunter zum Beispiel:
- 50 % einer Mehrarbeitsvergütung
- Aufwendungsersatz und Auslösungen
- Blindenzulagen
- Sterbegelder und Trennungsentschädigungen
- Zusätzliches Urlaubsgeld
- Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 ZPO
Bei Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen gelten besondere Regeln: Die normalen Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO finden keine Anwendung. Dem Arbeitnehmer verbleibt nur das, was er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt benötigt (§ 850d ZPO).
Zahlt der Arbeitgeber trotz wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter an den Arbeitnehmer, ist diese Zahlung unwirksam — der Gläubiger kann den Betrag dann direkt vom Arbeitgeber einfordern.