Lohnpfändung - Verfahren

In Kürze

Bei einer Lohnpfändung zieht der Arbeitgeber als sogenannter Drittschuldner einen Teil des Lohns ein und leitet ihn an den Gläubiger weiter. Liegen mehrere Pfändungen vor, gibt es klare Regeln zur Reihenfolge.

Definition

Wenn mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen einen Arbeitnehmer vorliegen, entscheidet der Zustellungstag über die Reihenfolge der Abwicklung. Wer zuerst zugestellt hat, wird zuerst bedient. Wurden mehrere Beschlüsse am gleichen Tag zugestellt, haben sie den gleichen Rang.

Ist die Reihenfolge unklar, kann der Arbeitgeber die pfändbare Summe beim Amtsgericht hinterlegen. Zuständig ist das Amtsgericht, dessen Pfändungsbeschluss zuerst zugestellt wurde. Das Gericht erstellt dann einen Teilungsplan, nach dem der Arbeitgeber auszahlen kann.

Endet das Arbeitsverhältnis, erlischt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss automatisch. Wird der Arbeitnehmer später neu eingestellt, lebt der alte Beschluss nicht wieder auf — der Gläubiger muss einen neuen beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn bereits bei der Beendigung feststeht, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt wird.

Eine Lohnpfändung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Für den Arbeitgeber entstehen jedoch Bearbeitungskosten. In der Praxis wird daher häufig per Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag eine pauschale Bearbeitungsgebühr festgelegt — entweder als prozentualer Anteil des Pfändungsbetrags oder als fester Betrag je Vorgang.