In Kürze
Plant ein Arbeitgeber eine Massenentlassung, muss er den Betriebsrat vorab schriftlich informieren und mit ihm beraten. Ohne diese Beteiligung können ausgesprochene Kündigungen unwirksam sein.
Definition
Bevor ein Arbeitgeber eine Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit anzeigt, ist er nach § 17 KSchG verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und schriftlich zu unterrichten. Als rechtzeitig gilt eine Unterrichtung, die mindestens zwei Wochen vor der Anzeige erfolgt.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat folgende Informationen mitteilen:
- Gründe für die geplanten Entlassungen
- Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden sowie der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer
- Zeitraum, in dem die Entlassungen stattfinden sollen
- Auswahlkriterien für die betroffenen Arbeitnehmer
- Kriterien für etwaige Abfindungen
Die Stellungnahme des Betriebsrats muss der Massenentlassungsanzeige beigefügt werden. Fehlt sie, sind die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen in der Regel unwirksam — selbst wenn der Betriebsrat nachträglich bestätigt, ordnungsgemäß beteiligt worden zu sein. Eine Abschrift der Anzeige ist dem Betriebsrat zuzuleiten; eine Abschrift der Unterrichtung geht an die Agentur für Arbeit.
Neben der Unterrichtungspflicht nach § 17 KSchG bleibt das allgemeine Anhörungsrecht des Betriebsrats bei jeder einzelnen Kündigung nach § 102 BetrVG bestehen. Die dort vorgesehene Wochenfrist für die Stellungnahme des Betriebsrats gilt auch bei Massenentlassungen; eine automatische Verlängerung findet nicht statt, kann aber zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden.
Plant der Arbeitgeber zugleich eine Betriebsänderung, greift zusätzlich die Unterrichtungs- und Verhandlungspflicht nach § 111 BetrVG, die Verhandlungen über einen Interessenausgleich auslösen kann.
Im Insolvenzverfahren kann ein zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat geschlossener Interessenausgleich gemäß § 125 Abs. 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats ersetzen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer darin namentlich genannt sind. Dieser Interessenausgleich muss der Massenentlassungsanzeige beigefügt werden.