Massenentlassung - Begriff

In Kürze

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern entlässt. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Entlassungen vorab bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen.

Definition

Die Massenentlassung ist in §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Sie liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen folgende Schwellenwerte überschritten werden:

  • Betriebe mit 21 bis 59 Arbeitnehmern: mehr als 5 Entlassungen
  • Betriebe mit 60 bis 499 Arbeitnehmern: mindestens 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Arbeitnehmer
  • Betriebe mit 500 oder mehr Arbeitnehmern: mindestens 30 Entlassungen

Gezählt wird nach Köpfen — unabhängig davon, ob jemand in Voll- oder Teilzeit arbeitet. Leitende Angestellte, Betriebsleiter und Geschäftsführer zählen dabei nicht mit.

Als „Entlassung" gilt jede vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist dabei nicht das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird. Nicht als Entlassung gelten hingegen Aufhebungsverträge, der Ablauf befristeter Verträge oder die Anfechtung eines Arbeitsvertrags.

Liegt eine Massenentlassung vor, muss der Arbeitgeber diese schriftlich bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit anzeigen — und zwar vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Die Anzeige muss unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz des Arbeitgebers
  • Art des Betriebes
  • Anzahl der regelmäßig beschäftigten und der zu entlassenden Arbeitnehmer
  • Gründe, Zeitraum und Auswahlkriterien für die Entlassungen

Der Anzeige muss außerdem eine Abschrift der Unterrichtung des Betriebsrats beigefügt werden. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats vor, ist auch diese einzureichen. Fehlt diese Abschrift, ist die Anzeige unwirksam.