In Kürze
Das Minderheitengeschlecht ist das Geschlecht, das in einer Belegschaft zahlenmäßig weniger vertreten ist. Bei der Betriebsratswahl muss es mindestens entsprechend seinem Anteil im Betriebsrat vertreten sein.
Definition
Nach § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt: Besteht der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, muss das in der Belegschaft zahlenmäßig schwächer vertretene Geschlecht mindestens so viele Sitze erhalten, wie es seinem Anteil an der Belegschaft entspricht. Man spricht deshalb auch von der Minderheitengeschlechtsquote.
Es handelt sich dabei nicht um eine Proportionalitätsquote — der Betriebsrat muss also nicht exakt das Verhältnis der Geschlechter in der Belegschaft widerspiegeln. Es geht nur darum, dem Minderheitengeschlecht eine Mindestanzahl an Sitzen zu sichern.
Wie genau diese Mindestsitze berechnet werden, regelt § 5 der Wahlordnung zum BetrVG. Grundlage ist das sogenannte D'Hondtsche Höchstzahlensystem: Die Beschäftigtenzahlen beider Geschlechter werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt, die höchsten Teilzahlen bestimmen die Sitzverteilung.
Bisher gingen diese Regelungen von zwei Geschlechtern aus — weiblich und männlich. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass Regelungen, die kein drittes, diverses Geschlecht anerkennen, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) verstoßen. Personen, die sich dauerhaft weder als weiblich noch als männlich einordnen — sogenannte intersexuelle Personen — sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 5 der Wahlordnung wurden bislang nicht entsprechend angepasst. Wahlvorstände müssen bei künftigen Betriebsratswahlen dennoch prüfen, ob Personen diversen Geschlechts im Betrieb beschäftigt sind, und die Wahl entsprechend vorbereiten. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die Regelungen rechtzeitig diskriminierungsfrei zu überarbeiten.