In Kürze
Eine Müttergenesungskur als Rehamaßnahme ist eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung für Mütter und Väter, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wird. Sie dauert in der Regel drei Wochen und umfasst ärztliche, therapeutische und gesundheitsfördernde Angebote.
Definition
Die Müttergenesungskur als Rehabilitationsmaßnahme richtet sich an Mütter und Väter, bei denen eine medizinische Notwendigkeit zur Wiederherstellung der Gesundheit besteht. Die rechtliche Grundlage bildet § 41 SGB V, der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter regelt. Vorsorgeorientierte Maßnahmen sind in § 24 SGB V geregelt.
Die Maßnahme wird nur stationär erbracht und muss vor Antritt bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkasse entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei die persönlichen Verhältnisse, den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person.
Typische Indikationen für eine Rehamaßnahme sind unter anderem:
- Erkrankungen im psychosomatischen Bereich
- Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen
- Erkrankungen der Atmungsorgane
- Hauterkrankungen und Allergien
- Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen
- Erkrankungen des Bewegungsapparates
- Gynäkologische Erkrankungen
- Nieren- und Blasenleiden
- Chronische Lymphstauungen
- Verzögerte Erholung nach Operationen
Wesentliche Bestandteile der Maßnahme sind ärztliche Leistungen unter Aufsicht eines qualifizierten Arztes, problemorientierte gruppen- und einzeltherapeutische Angebote, Heilmittel wie Krankengymnastik oder physikalische Therapie sowie gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Ernährungsberatung, Stressbewältigung und Entspannungsangebote.
Dauer und Zuzahlung: Die Maßnahme ist grundsätzlich auf drei Wochen angelegt. Erwachsene ab 18 Jahren zahlen gemäß § 61 Satz 2 SGB V einen Eigenanteil von 10,00 Euro pro Kalendertag, wobei An- und Abreisetag jeweils als ein Kalendertag zählen. Für Heilmittel, die in der Einrichtung erbracht werden, fällt keine zusätzliche Zuzahlung an.
Wiederholungsmaßnahmen sind grundsätzlich erst nach einem Abstand von vier Jahren möglich. Eine frühere erneute Bewilligung ist jedoch möglich, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Kinder können mitgenommen werden. Bei einer Mutter-Kind-Kur ist für die Mitaufnahme aus medizinischer Indikation ein ärztliches Attest für das Kind erforderlich (Muster 65). Bei rein sozialer Indikation ist dieses Attest nicht notwendig.
Antragstellung: Der Antrag wird in Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle vorbereitet. Ein Arzt stellt fest, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Anschließend wird der Antrag bei der Krankenkasse eingereicht.