Minderkaufmann

In Kürze

Der Minderkaufmann war eine historische handelsrechtliche Einordnung für Gewerbetreibende mit geringem Geschäftsbetrieb. Diese Kategorie ist seit der Handelsrechtsreform entfallen und heute nicht mehr anwendbar.

Definition

Minderkaufmann ist ein handelsrechtlicher Begriff. Er bezeichnete früher Gewerbetreibende, deren Unternehmen keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte.

Ein Minderkaufmann lag vor, wenn ein selbstständiger Gewerbebetrieb geringe organisatorische und wirtschaftliche Anforderungen aufwies. Maßgeblich waren:

  • Umfang der Geschäftstätigkeit
  • Zahl der Beschäftigten
  • Umsatzhöhe
  • betriebliche Struktur ohne kaufmännische Organisation

Die Einordnung beruhte auf einer gesetzlichen Differenzierung innerhalb des Kaufmannsbegriffs.

Die Rechtsfigur wurde durch das Handelsreformgesetz 1998 aufgehoben und systematisch ersetzt. Seitdem gelten Gewerbetreibende ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb als Kleingewerbetreibende nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der aufgehobenen Kategorie besteht nicht. Der Begriff ist vom heutigen Kaufmannsbegriff abzugrenzen, der unabhängig vom Unternehmensumfang einheitlich geregelt ist.

In der Praxis ist der Minderkaufmann nur noch für die Auslegung älterer Sachverhalte von Bedeutung.