Missglückter Arbeitsversuch

In Kürze

Ein missglückter Arbeitsversuch liegt vor, wenn jemand eine Arbeit aufnimmt, obwohl er dazu gesundheitlich nicht in der Lage ist, und die Arbeit kurz darauf wieder aufgibt. Früher konnte dies dazu führen, dass keine Krankenversicherungspflicht entstand – diese Rechtsfigur gilt heute jedoch nicht mehr uneingeschränkt.

Definition

Ein missglückter Arbeitsversuch war gegeben, wenn objektiv feststand, dass ein Beschäftigter bei Aufnahme der Arbeit zu deren Verrichtung nicht fähig war – oder seine Gesundheit dabei schwerwiegend gefährdet worden wäre – und er die Arbeit anschließend vor Ablauf einer wirtschaftlich nennenswerten Zeit wieder aufgegeben hat.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann allein auf dieser Grundlage die Krankenversicherungspflicht nicht mehr verneint werden. Wer sich auf die Versicherungspflicht beruft, muss die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen – diese Beweislast trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer.

Besteht der Verdacht, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erschlichen werden sollen, gelten besonders strenge Anforderungen an den Nachweis. In solchen Fällen wird kritisch geprüft, ob überhaupt ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht insbesondere, wenn:

  • § 7 Abs. 1 SGB IV – tatsächlich keine abhängige Beschäftigung vorliegt, sondern z. B. eine familienhafte Mithilfe oder eine selbstständige Tätigkeit
  • § 117 BGB – ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein vorgetäuscht wird (sogenanntes Scheingeschäft), das rechtlich nichtig ist