In Kürze
Arbeiten Familienangehörige im Betrieb eines Verwandten mit, muss genau geprüft werden, ob ein echtes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Besondere Regeln gelten dabei für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.
Definition
Mitarbeitende Familienangehörige sind Personen, die im Betrieb eines Verwandten tätig sind — zum Beispiel der Ehegatte, der Lebenspartner oder ein Kind. Für sie gelten grundsätzlich dieselben Regeln zur Sozialversicherungspflicht wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch.
Weil familiäre Arbeitsverhältnisse oft unter anderen Bedingungen ablaufen als Beschäftigungen unter Fremden, wird besonders sorgfältig geprüft, ob wirklich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Entscheidend ist, dass der Arbeitsvertrag ernsthaft gewollt und tatsächlich so gelebt wird — und dass der Angehörige persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist.
Ausgeschlossen sein muss, dass der Vertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), der Angehörige als Mitunternehmer handelt oder seine Tätigkeit lediglich eine sogenannte familienhafte Mithilfe darstellt — also eine Unterstützung aus familiärer Verbundenheit ohne echtes Arbeitsverhältnis.
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in der Regel die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) verantwortlich. Bei mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnern sowie Kindern und Enkelkindern ist jedoch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig, die den sogenannten Erwerbsstatus offiziell feststellt.
Bei der Anmeldung dieser Personengruppen zur Sozialversicherung ist in der Meldung ein besonderes Statuskennzeichen einzutragen. Die Beteiligten erhalten innerhalb von vier Wochen einen Bescheid über das Ergebnis der Statusprüfung. An diese Entscheidung ist auch die Bundesagentur für Arbeit gebunden — etwa wenn später Arbeitslosengeld beantragt wird.