In Kürze
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr umfasst. Das Arbeitszeitgesetz schützt Nachtarbeitnehmer durch besondere Regelungen zu Arbeitszeit, Gesundheit und Vergütung.
Definition
Als Nachtzeit gilt laut Gesetz die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Wer in dieser Zeit mehr als zwei Stunden arbeitet, leistet Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
Als Nachtarbeitnehmer gilt, wer regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erbringt (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Regelmäßige Nachtarbeit belastet den Körper, weil gegen den natürlichen Biorhythmus gearbeitet wird. Typische gesundheitliche Folgen sind:
- Schlafstörungen
- Kreislauf- und Magen-Darm-Beschwerden
- Konzentrationsprobleme
- Psychische Reizbarkeit und Neigung zu Depressionen
- Appetitlosigkeit und Kopfschmerzen
Um diese Risiken zu begrenzen, gelten folgende gesetzliche Schutzregeln:
- Arbeitszeit: Grundsätzlich maximal 8 Stunden pro Werktag; eine Verlängerung auf 10 Stunden ist möglich, wenn im Durchschnitt über einen Monat oder vier Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen — vor Beginn der Tätigkeit, danach alle drei Jahre und ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 6 Abs. 3 ArbZG).
- Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz: Auf Verlangen muss der Arbeitgeber einen geeigneten Tagesarbeitsplatz anbieten, wenn die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt oder ein pflegebedürftiger Angehöriger versorgt werden muss — sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 6 Abs. 4 ArbZG).
- Zuschlag oder Freizeitausgleich: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf einen angemessenen Lohnzuschlag oder bezahlte freie Tage. Als angemessen gilt in der Regel ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn; bei dauerhafter Nachtarbeit steigt dieser auf 30 Prozent (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
- Gleichbehandlung bei Weiterbildung: Nachtarbeitnehmer müssen denselben Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und Aufstiegsmöglichkeiten haben wie Tagarbeitnehmer (§ 6 Abs. 6 ArbZG).