Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist jede Arbeit, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Hauptarbeitsverhältnis ausübt – ob entgeltlich oder unentgeltlich, selbstständig oder als Angestellter bei einem anderen Arbeitgeber. Sie ist grundsätzlich zulässig, sofern die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Grenzen eingehalten werden...

In Kürze

Eine Nebentätigkeit ist jede Arbeit, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Hauptarbeitsverhältnis ausübt – ob entgeltlich oder unentgeltlich, selbstständig oder als Angestellter bei einem anderen Arbeitgeber. Sie ist grundsätzlich zulässig, sofern die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Grenzen eingehalten werden.

Definition

Als Nebentätigkeit gilt jede Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer zeitlich oder organisatorisch zusätzlich zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistung erbringt. In der Regel handelt es sich um einen zweiten Arbeitgeber; in Ausnahmefällen kann die Nebentätigkeit auch beim selben Arbeitgeber stattfinden.

Enthält der Arbeitsvertrag keine besondere Regelung, darf eine Nebentätigkeit grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung des Hauptarbeitgebers aufgenommen werden. Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder durch Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Stets zu beachten sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG): Arbeitszeiten aus mehreren Tätigkeiten werden zusammengerechnet, sodass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten auch bei Nebentätigkeiten eingehalten werden müssen. Außerdem gilt das Verbot der Schwarzarbeit.

Eine Nebentätigkeit ist in folgenden Fällen nicht erlaubt:

  • Während des Urlaubs – Der Urlaub dient laut § 8 BUrlG ausschließlich der Erholung. Wer trotzdem arbeitet, riskiert, dass der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung zurückfordert oder eine Kündigung ausspricht.
  • Bei einem Konkurrenten – Eine Nebenbeschäftigung beim direkten Wettbewerber des Hauptarbeitgebers ist in der Regel unzulässig, da Betriebsgeheimnisse gefährdet sein können.
  • Wenn die Haupttätigkeit beeinträchtigt wird – Wer durch die Nebentätigkeit seine Leistungsfähigkeit im Hauptarbeitsverhältnis einschränkt, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Für Führungskräfte gilt dies besonders streng.

Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Nebentätigkeit krank, muss der Hauptarbeitgeber grundsätzlich trotzdem Entgeltfortzahlung leisten. Ausnahmen gelten, wenn die Nebentätigkeit verboten war, besonders gefährlich war oder die Kräfte des Arbeitnehmers erkennbar überstiegen hat.

Abzugrenzen ist die Nebentätigkeit von der Mehrarbeit, die innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses erbracht wird und daher keine Nebentätigkeit darstellt.

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