In Kürze
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch am Arbeitsplatz zu schützen. Die zentrale Grundlage dafür ist § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), ergänzt durch die allgemeine Fürsorgepflicht nach § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Definition
Nichtraucherschutz ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Sicherung der Gesundheit nicht rauchender Beschäftigter. Er beschreibt die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer vor Belästigungen und Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu bewahren, indem er geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen ergreift.
Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Nichtraucher wirksam zu schützen. Ein teilweises Rauchverbot hat dabei grundsätzlich Vorrang vor einem vollständigen Verbot — der Arbeitgeber muss stets prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Räumliche Trennung von Raucher- und Nichtrauchergruppen in Betriebseinheiten
- Einrichtung von Raucherzonen im Freien oder überdachten Raucherterrassen bzw. Raucherhöfen
- Technische Maßnahmen wie Lüftungsanlagen
- Angebote zur Unterstützung der Rauchentwöhnung
Der Nichtraucherschutz gilt für alle Arbeitsstätten — also nicht nur für Büros und Betriebsräume, sondern auch für Pausen-, Sozial- und Umkleideräume, Kantinen, Toiletten, Baustellen, Verkaufsstände, Fahrzeuge und Bereiche im Freien.
In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr greift der Schutz ebenfalls: Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV müssen dort technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die zur Art des Betriebs und der Tätigkeit passen.
Wichtig zu wissen: Der Nichtraucherschutz begründet keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen oder besondere Raucherbereiche. Er ist außerdem vom allgemeinen öffentlichen Nichtraucherschutz zu unterscheiden — beide Bereiche unterliegen verschiedenen Regelungen. In der Praxis ist der betriebliche Nichtraucherschutz häufig Gegenstand mitbestimmungspflichtiger Regelungen, etwa in Betriebsvereinbarungen.