In Kürze
Das Niederstwertprinzip verpflichtet Unternehmen, Vermögensgegenstände in der Bilanz im Zweifel eher zu niedrig als zu hoch anzusetzen. So werden Scheingewinne verhindert und Gläubiger geschützt.
Definition
Das Niederstwertprinzip ist ein Bewertungsgrundsatz, den Unternehmen bei der Aufstellung ihres Jahresabschlusses beachten müssen. Die rechtliche Grundlage bilden § 252 HGB (Vorsichtsprinzip) und § 253 HGB (Wertansätze für Vermögensgegenstände).
Der Grundgedanke: Wenn ein Vermögensgegenstand zum Bilanzstichtag weniger wert ist als beim Kauf oder bei der Herstellung, muss der niedrigere Wert angesetzt werden. Auf der anderen Seite der Bilanz gilt das Gegenteil — Schulden werden zum höchstmöglichen Wert erfasst (Höchstwertprinzip).
Das Niederstwertprinzip kennt drei Ausprägungen:
- Strenges Niederstwertprinzip: Gilt uneingeschränkt für das Umlaufvermögen — auch bei nur vorübergehenden Wertminderungen muss der niedrigere Wert angesetzt werden. Beim Anlagevermögen greift es nur bei dauerhafter Wertminderung.
- Gemildertes Niederstwertprinzip: Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen bei vorübergehenden Wertminderungen im Anlagevermögen selbst entscheiden, ob sie außerplanmäßig abschreiben. Kapitalgesellschaften haben dieses Wahlrecht nur für Finanzanlagen (§ 253 Abs. 2 und 3 HGB).
- Erweitertes Niederstwertprinzip: Im Umlaufvermögen dürfen Abschreibungen auch wegen künftiger Wertschwankungen vorgenommen werden. Steigt der Wert später wieder, kann oder muss — je nach Unternehmensform — eine Wertaufholung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgen. Kapitalgesellschaften sind dazu beim abnutzbaren Anlagevermögen nach § 280 HGB verpflichtet; Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen den niedrigeren Wert beibehalten.