Obligatorische Anschlussversicherung

In Kürze

Die obligatorische Anschlussversicherung sorgt dafür, dass niemand ohne Krankenversicherungsschutz dasteht. Wer aus einer gesetzlichen Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung ausscheidet und keine andere Versicherung hat, bleibt automatisch als freiwilliges Mitglied bei seiner bisherigen Krankenkasse versichert.

Definition

Geregelt ist die obligatorische Anschlussversicherung in § 188 Abs. 4 SGB V. Sie greift, wenn die bisherige Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und sich keine andere Absicherung unmittelbar anschließt. Die Mitgliedschaft setzt sich dann nahtlos als freiwillige Versicherung fort — ohne dass der Versicherte einen Antrag stellen oder eine Beitrittserklärung abgeben muss.

Zuständig bleibt die Krankenkasse, bei der die vorherige Versicherung bestand. Die Anschlussversicherung beginnt lückenlos am Tag nach dem Ende der vorherigen Versicherung.

Die Anschlussversicherung kommt nicht zustande, wenn:

  • sofort eine neue Versicherungspflicht oder Familienversicherung beginnt,
  • ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 oder 3 SGB V besteht und sich daran eine andere Absicherung anschließt,
  • die Versicherungspflicht durch eine Befreiung nach § 8 SGB V geendet hat,
  • die Person nach dem Ende der Mitgliedschaft ins Ausland zieht (mit Ausnahmen bei Wohnsitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz).

Für Saisonarbeitnehmer gilt eine Besonderheit: Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit aktiv den Beitritt erklären und ihren Wohnsitz in Deutschland nachweisen, damit die Anschlussversicherung zustande kommt.

Obwohl die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weitergeführt wird, gelten für ihr Zustandekommen die Regeln der Versicherungspflicht — eine Vorversicherungszeit ist daher nicht erforderlich. Für die Beitragsbemessung und die Beendigung der Versicherung gelten hingegen die allgemeinen Regeln für freiwillige Mitglieder.