Offene Handelsgesellschaft - OHG

In Kürze

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, bei der mehrere Kaufleute gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben. Alle Gesellschafter haften dabei unbeschränkt – auch mit ihrem Privatvermögen.

Definition

Die OHG ist eine Gesellschaftsform, bei der sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital.

Haftung: Jeder Gesellschafter haftet unmittelbar und unbeschränkt – das bedeutet: nicht nur das Vermögen der Gesellschaft, sondern auch das persönliche Privatvermögen jedes Gesellschafters kann zur Begleichung von Schulden herangezogen werden.

Buchführung: Da die OHG als Kaufmann gilt, ist sie zur doppelten Buchführung verpflichtet und muss jährlich einen Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung oder Veröffentlichung dieses Abschlusses besteht jedoch nicht.

Jahresabschluss: Alle Gesellschafter müssen den Jahresabschluss unterzeichnen und gemeinsam feststellen – auch solche, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind. So haben alle zumindest ein Mitwirkungs- und Kontrollrecht.

Gewinnverteilung: Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4 % seines Kapitalanteils als Vorabgewinn. Der verbleibende Rest wird zu gleichen Teilen auf alle Gesellschafter aufgeteilt – Verluste werden ebenso gleichmäßig verteilt.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • §§ 105–160 HGB – Kernvorschriften zur OHG
  • §§ 705 ff. BGB – ergänzende Regelungen zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • § 121 HGB – gesetzliche Gewinnverteilung
  • § 120 Abs. 2 HGB – Buchung von Gewinnen und Verlusten auf dem Kapitalkonto
  • § 238, §§ 242–245 HGB – Buchführungs- und Jahresabschlusspflichten
  • § 140 AO – steuerrechtliche Buchführungspflicht