Offene Handelsgesellschaft

In Kürze

Die Offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Sie ist durch unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter gekennzeichnet.

Definition

Die Offene Handelsgesellschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff für eine rechtsfähige Personengesellschaft des Handelsrechts. Sie dient dem gemeinschaftlichen Betrieb eines Handelsgewerbes unter einheitlicher Firma durch mehrere Gesellschafter.

Sie liegt vor, wenn mindestens zwei Gesellschafter ein Handelsgewerbe gemeinschaftlich und dauerhaft ausüben. Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

Die Haftung der Gesellschafter erstreckt sich unbeschränkt und persönlich auf das gesamte Privatvermögen. Die Offene Handelsgesellschaft entsteht rechtlich mit der Eintragung in das Handelsregister.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 105 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • § 126 HGB

Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Abzugrenzen ist sie von der Kommanditgesellschaft, bei der zumindest ein Gesellschafter beschränkt haftet.

Praktische Bedeutung hat die Offene Handelsgesellschaft für unternehmerische Zusammenschlüsse mit gemeinsamer Leitung und voller Haftungsverantwortung.

Die Offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person, aber selbstständig rechts- und parteifähig.