In Kürze
Die Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat seit 1993 die Kassenlandschaft grundlegend umgestaltet. Ziel war mehr Wettbewerb, Beitragsgerechtigkeit und eine schlankere Struktur der Krankenkassen.
Definition
Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz, das am 01.01.1993 in Kraft trat, wurde die gesetzliche Krankenversicherung neu geordnet. Bis dahin durften Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Kassen wählen, was zu ungleichen Risikostrukturen und Beitragssatzunterschieden von bis zu 7,5 % führte – obwohl die gesetzlichen Leistungen weitgehend gleich waren.
Um diese Ungleichheit zu beseitigen, wurde das freie Kassenwahlrecht für alle Versicherten eingeführt. Gleichzeitig entstand der Risikostrukturausgleich (RSA): Er sorgt dafür, dass Krankenkassen mit vielen kranken oder einkommensschwachen Mitgliedern einen finanziellen Ausgleich erhalten. Berücksichtigt werden dabei Faktoren wie Alter, Geschlecht, Krankheitsbelastung und beitragspflichtige Einnahmen.
Auch die innere Struktur der Kassen wurde reformiert. Seit 1996 leitet ein hauptamtlicher Vorstand die Kasse, der vom neu geschaffenen Verwaltungsrat bestellt wird. Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform war die Förderung von Kassenfusionen. Seit 2007 sind auch kassenartenübergreifende Zusammenschlüsse erlaubt. Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist dadurch stark gesunken: von 1.815 im Jahr 1970 auf heute (Stand: 30.06.2025) noch 94 Kassen.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde 2009 der Gesundheitsfonds eingeführt. Seitdem erhalten Kassen für jeden Versicherten eine Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge je nach Versorgungsbedarf. Das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) ergänzte den RSA ab 2020 um eine Regionalkomponente, einen Risikopool und ein Krankheits-Vollmodell.
Die verschiedenen Kassenarten unterliegen heute folgenden Regelungen:
- Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK): regional tätig, Fusionen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich; aktuell noch 11 eigenständige AOK
- Betriebskrankenkassen (BKK): können für Betriebe mit mindestens 5.000 Versicherungspflichtigen errichtet werden; einmal geöffnete BKK müssen dauerhaft offen bleiben
- Innungskrankenkassen (IKK): seit 01.04.2020 können keine neuen IKK mehr gegründet werden; der Bestand ist auf den damaligen Stand eingefroren
- Ersatzkassen (EK): bundesweit tätig; seit 1996 ohne Beschränkung des Mitgliederkreises; aktuell sechs Ersatzkassen
Seit 01.07.2008 vertritt der GKV-Spitzenverband als einheitlicher Dachverband alle gesetzlichen Krankenkassen auf Bundesebene und hat die früheren sieben Kassenverbände abgelöst.