In Kürze
Die OT-Mitgliedschaft ermöglicht die Verbandszugehörigkeit ohne Tarifbindung. Sie trennt Mitgliedschaft und tarifrechtliche Normwirkung.
Definition
OT-Mitgliedschaft ist ein kollektivarbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung.
Die OT-Mitgliedschaft liegt vor, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes eine Mitgliedschaft ohne Bindung an Tarifverträge ausdrücklich vorsieht. Voraussetzung ist die satzungsgemäße Wahl dieser Mitgliedschaftsform durch den Arbeitgeber.
Die OT-Mitgliedschaft schließt die normative Wirkung künftig abgeschlossener Tarifverträge aus. Bereits während einer tarifgebundenen Mitgliedschaft entstandene Tarifverträge wirken jedoch fort, soweit sie nicht abgelöst sind.
Rechtsgrundlage ist die Koalitionsfreiheit nach:
- Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG)
Die OT-Mitgliedschaft begründet keine Einflussnahme auf die Tarifpolitik des Verbandes. Sie ist von der regulären Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung abzugrenzen.
In der Praxis dient die OT-Mitgliedschaft der Wahrung verbandlicher Interessen bei gleichzeitiger tarifrechtlicher Flexibilität.