Organschaft

In Kürze

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine rechtlich selbstständige Kapitalgesellschaft wirtschaftlich so eng in ein anderes Unternehmen eingebunden ist, dass sie als unselbstständiger Teil gilt. Der wichtigste Vorteil: Gewinne und Verluste im Unternehmensverbund können steuerlich miteinander verrechnet werden.

Definition

Bei einer Organschaft gibt es zwei Seiten: den Organträger (auch Organmutter oder Obergesellschaft genannt) und die Organgesellschaft (auch Organtochter oder Untergesellschaft). Die Organgesellschaft ist zwar rechtlich eigenständig, aber wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert.

Als Organgesellschaft kommt nur eine Kapitalgesellschaft infrage, also zum Beispiel eine GmbH oder eine AG. Der Organträger hingegen kann in jeder Rechtsform geführt werden — auch als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft.

Damit das Finanzamt eine Organschaft anerkennt, müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig und lückenlos während des gesamten Wirtschaftsjahres erfüllt sein:

  • Finanzielle Eingliederung (§§ 14, 17 KStG): Der Organträger hält die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft.
  • Wirtschaftliche Eingliederung (§ 14 Nr. 2 KStG): Die Organgesellschaft ist wie eine unselbstständige Betriebsabteilung in das Unternehmen des Organträgers eingebunden und fördert oder ergänzt dessen gewerbliche Tätigkeit.
  • Organisatorische Eingliederung (§ 14 Nr. 2 KStG): In der Geschäftsführung der Organgesellschaft wird der Wille des Organträgers tatsächlich umgesetzt. Besteht ein Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, gilt diese Voraussetzung als erfüllt.

Der wesentliche steuerliche Vorteil der Organschaft liegt im Verlustausgleich: Negative Ergebnisse einer Gesellschaft im Organkreis können mit positiven Ergebnissen einer anderen verrechnet werden — sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer.

Wichtig für die Praxis: Ein Gewinnabführungsvertrag muss mindestens auf fünf Jahre abgeschlossen und während der gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden. Handelsrechtlich wird ein Beherrschungsvertrag erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam — er gilt also nicht rückwirkend. Das Steuerrecht ist hier etwas großzügiger und erkennt die organisatorische Eingliederung unter bestimmten Bedingungen bereits früher an.