In Kürze
Die Private Krankenversicherung (PKV) ist eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für bestimmte Personengruppen. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem individuellen Vertrag und den vereinbarten Tarifbedingungen.
Definition
Die PKV steht nicht allen offen. Wer sich privat versichern kann, hängt von der beruflichen Situation ab. In Frage kommen vor allem:
- Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet
- Selbstständige
- Beamte und Dienstordnungsangestellte
Gesetzlich Versicherte können die PKV zusätzlich nutzen, zum Beispiel für Zahnzusatz- oder Pflegezusatzschutz.
Die PKV bietet verschiedene Versicherungsarten an, darunter die Krankheitskostenvollversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung, Verdienstausfallversicherung, Auslandsreiseversicherung und Sterbegeldversicherung.
Die Prämie richtet sich nach dem versicherten Risiko. Vorerkrankungen können zum Leistungsausschluss führen oder einen Risikozuschlag auslösen. Beim gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif spielt der Gesundheitszustand jedoch keine Rolle — Risikoausschlüsse oder -zuschläge sind dort nicht erlaubt. Seit dem 21. Dezember 2012 darf das Geschlecht bei der Beitragsberechnung keine Rolle mehr spielen.
In Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Wer der PKV zuzuordnen ist und zuletzt privat versichert war, muss erneut einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen. Selbstständige ohne bisherige gesetzliche Versicherung haben mindestens Zugang zum Basistarif der PKV.
Arbeitgeberzuschuss: Privat versicherte Arbeitnehmer, die versicherungsfrei beschäftigt sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV-Prämie. Grundlage ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %, bezogen auf das Arbeitsentgelt. Voraussetzung für den Zuschuss ist unter anderem, dass die PKV bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllt und der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung vorlegt (§ 257 SGB V).
Rückkehr in die PKV: Wer seinen PKV-Vertrag in der Annahme einer ausreichenden GKV-Absicherung gekündigt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne erneute Risikoprüfung in die PKV zurückkehren — wenn der frühere Vertrag mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Krankenversicherungsfreiheit ab 55: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren nicht in der GKV versichert war, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V).