Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Leistungen — wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld — zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen können. Er ist in § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

In Kürze

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Leistungen — wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld — zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen können. Er ist in § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Definition

Die Einkommensteuer in Deutschland ist progressiv gestaltet: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Dieser beginnt bei 14 % und steigt bis auf 42 % — ab bestimmten Einkommensgrenzen sogar auf 45 %.

Manche Leistungen sind zwar steuerfrei, werden aber trotzdem bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt. Dazu werden diese steuerfreien Beträge dem zu versteuernden Einkommen rechnerisch hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln. Dieser höhere Steuersatz wird dann ausschließlich auf die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte angewendet — nicht auf die steuerfreien Leistungen selbst.

Der Progressionsvorbehalt wirkt sich nur aus, wenn im selben Veranlagungszeitraum auch steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Wer im gesamten Jahr ausschließlich steuerfreie Lohnersatzleistungen bezieht, ist nicht betroffen.

Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen:

  • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Saison-Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
  • Mutterschaftsgeld und vergleichbare Zuschüsse
  • Elterngeld
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Nicht betroffen sind hingegen Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe, die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie oder der Gründungszuschuss nach dem SGB III.

Wichtig: Der Progressionsvorbehalt begründet keine eigenständige Steuerpflicht für die einbezogenen steuerfreien Leistungen. Er ist von einer vollständigen Steuerbefreiung abzugrenzen — die Leistungen bleiben steuerfrei, lediglich der Steuersatz auf das übrige Einkommen wird mittelbar beeinflusst.

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