In Kürze
Wer privat krankenversichert ist, muss seit dem 1. Januar 1995 auch eine private Pflegeversicherung abschließen. Diese muss mindestens dieselben Leistungen bieten wie die gesetzliche Pflegeversicherung.
Definition
Die private Pflegeversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Sie richtet sich an Personen, die privat krankenversichert sind und Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen haben.
Wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall hat, muss eine private Pflegeversicherung abschließen, die diese Beihilfeleistungen ergänzt. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können innerhalb von drei Monaten wählen, ob sie stattdessen eine private Pflegeversicherung bevorzugen.
Der Vertrag muss nicht beim selben Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, bei dem die Krankenversicherung besteht. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht ist ein Wechsel zu einem anderen Anbieter möglich.
Für Familien kann die private Pflegeversicherung ungünstiger sein als die soziale Pflegeversicherung. So kann für nicht erwerbstätige Ehegatten ein Beitragsaufschlag erhoben werden. Als Höchstbeitrag gilt der Beitrag der sozialen Pflegeversicherung.
Wichtige gesetzliche Grundlagen:
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für privat Krankenversicherte
- § 110 Abs. 1 Nr. 2g SGB XI – Möglicher Beitragsaufschlag für nicht erwerbstätige Ehegatten
- § 110 Abs. 3 Nr. 5 SGB XI – Höchstbeitrag entspricht dem Beitrag der sozialen Pflegeversicherung