Prostituierte

In Kürze

Prostituierte können sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig sein. Je nach Status gelten unterschiedliche Regeln für Beiträge, Meldung und Rentenversicherung.

Definition

Ob eine Prostituierte als abhängig Beschäftigte gilt, hängt davon ab, ob sie in einen Betrieb eingegliedert ist und einem Direktionsrecht unterliegt. Das Prostitutionsgesetz (ProstG) stellt klar: Auch ein eingeschränktes Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht für ein Beschäftigungsverhältnis aus.

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt bereits vor, wenn eine Prostituierte sich gegen ein vereinbartes Entgelt an einem bestimmten Ort für eine bestimmte Zeit zur Verfügung hält — unabhängig davon, ob tatsächlich sexuelle Handlungen erbracht werden. Die freie Wahl der Kunden und der Art der Dienstleistung bleibt dabei der Prostituierten überlassen.

Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, gelten die allgemeinen Regeln der Sozialversicherung: Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse abzuführen.

Für die Meldung zur Sozialversicherung gelten keine Sonderregeln — es gelten die allgemeinen Vorschriften. Besonderheit: Wie in anderen Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit besteht eine Pflicht zur Sofortmeldung spätestens am ersten Beschäftigungstag.

Seit dem 1. Juli 2017 schreibt das Prostitutionsschutzgesetz zusätzlich eine persönliche Anmeldung bei der zuständigen Behörde vor. Dabei erhalten Betroffene auch Informationen über Möglichkeiten des Krankenversicherungsschutzes.

Selbstständig tätige Prostituierte sind nicht automatisch rentenversicherungspflichtig. Folgende Optionen stehen ihnen offen:

  • § 4 Abs. 2 SGB VI — Antragspflichtversicherung (Antragsfrist: fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit, frühestens ab 1. Januar 2002)
  • § 7 Abs. 1 SGB VI — freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung