Steuern - Krankheitskosten

In Kürze

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung die Einkommensteuer senken — allerdings nur, soweit sie eine einkommensabhängige zumutbare Belastung übersteigen und nicht von Dritten erstattet werden.

Definition

Entstehen einem Arbeitnehmer oder Steuerpflichtigen ungewöhnlich hohe Ausgaben, die über das hinausgehen, was der Großteil der Menschen in vergleichbarer Lage tragen muss, spricht das Steuerrecht von einer außergewöhnlichen Belastung (§ 33 EStG). Krankheitskosten fallen grundsätzlich in diese Kategorie — unabhängig davon, ob die Krankheit selbst verschuldet wurde.

Absetzbar sind unter anderem: Arztkosten, Krankenhauskosten, Heil- und Hilfsmittel (mit ärztlicher Verordnung), Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke sowie Kurkosten (mit amtsärztlichem Nachweis vor Kurantritt). Auch Behandlungen durch Heilpraktiker sowie Methoden wie Akupunktur oder Homöopathie werden anerkannt. Für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (z. B. Ayurveda) ist ein amtsärztliches Attest vor der Behandlung erforderlich.

Nicht absetzbar sind dagegen: Diätverpflegung, Empfängnisverhütungsmittel, rein ästhetische Operationen (z. B. Brustvergrößerung, Haartransplantation) sowie Aufwendungen für Geistheiler oder Pilgerfahrten.

Werden Kosten von der Krankenkasse, dem Arbeitgeber oder einem Unfallverursacher erstattet, verringert sich der absetzbare Betrag entsprechend.

Zumutbare Belastung

Das Finanzamt erkennt Krankheitskosten nur an, soweit sie einen bestimmten Eigenanteil — die sogenannte zumutbare Belastung — übersteigen. Dieser Eigenanteil richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und beträgt je nach Einkommenshöhe zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Nur der Betrag, der über dieser Grenze liegt, wird steuermindernd berücksichtigt.

Besonderheiten für Menschen mit Behinderung

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) ab 20 können anstelle des Einzelnachweises einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser ist nach dem GdB gestaffelt. Blinde und Schwerstpflegebedürftige (Merkzeichen „Bl", „TBl", „H" oder Pflegegrad 4/5) erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR jährlich.

Krankheitskosten, die unabhängig von der Behinderung entstehen, können zusätzlich zum Pauschbetrag abgesetzt werden. Außerdem sind behinderungsbedingte Fahrtkosten über eine Pauschale absetzbar: 900 EUR ab GdB 80 (oder GdB 70 mit Merkzeichen „G") und 4.500 EUR bei außergewöhnlicher Gehbehinderung oder den Merkzeichen „aG", „Bl", „H", „TBl" bzw. Pflegegrad 4 oder 5.