In Kürze
Viele Sozialleistungen sind steuerfrei, aber Renten und Pensionen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wie viel davon versteuert werden muss, hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab.
Definition
Bestimmte Sozialleistungen sind nach § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) vollständig steuerfrei. Dazu gehören unter anderem Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung sowie Mutterschafts-, Erziehungs- und Elterngeld und Leistungen der Arbeitsförderung.
Einige steuerfreie Leistungen unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt: Sie selbst werden nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Welche Leistungen das betrifft, regelt § 32b EStG.
Pensionen zählen als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und sind grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Allerdings gibt es einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag dazu (§ 19 Abs. 2 EStG), die das zu versteuernde Einkommen mindern.
Renten werden schrittweise stärker besteuert – dieses Prinzip nennt sich nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Beiträge zur Altersvorsorge während der Berufstätigkeit bleiben bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei, dafür wird die Rente im Alter besteuert. Wer bereits vor 2005 Rente bezog, zahlt Steuern nur auf 50 % der Jahresbruttorente. Für spätere Renteneintritte steigt der steuerpflichtige Anteil je nach Rentenbeginn schrittweise an – eine vollständige Besteuerung ist erst ab dem Jahr 2058 vorgesehen.
Der einmal festgesetzte persönliche Rentenfreibetrag bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit gleich – auch wenn die Rente durch jährliche Anpassungen steigt. Von Renten- und Versorgungsbezügen wird zusätzlich ein Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen.
Steuern fallen erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt für 2024 11.604 Euro (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften 23.208 Euro). Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können steuermindernd berücksichtigt werden.
Folgende Rentenarten sind von der schrittweisen Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung betroffen:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Landwirtschaftliche Alterskasse
- Berufsständische Versorgungswerke (z. B. für Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte)
- Bestimmte private Leibrentenversicherungen (sog. Rürup-Rente)