In Kürze
Übungsleiter können einen steuerlichen Freibetrag von bis zu 3.000 Euro im Jahr nutzen. Ob sie dabei als Angestellte oder Selbstständige gelten, hängt von der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit ab.
Definition
Als Übungsleiter bezeichnet man Personen, die nebenberuflich z. B. Sport- oder Lehraufgaben übernehmen – etwa als Trainer in einem Verein. Für diese Tätigkeit gilt ein besonderer steuerlicher Freibetrag, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag.
Im Jahr 2025 beträgt dieser Freibetrag 3.000 Euro jährlich, also 250 Euro monatlich. Einnahmen bis zu dieser Grenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag kann gleichmäßig über das Jahr verteilt oder auch auf einmal genutzt werden.
Übersteigt das Entgelt den Freibetrag, wird geprüft, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Das ist der Fall, wenn das Entgelt – nach Abzug der steuerfreien Aufwandsentschädigung – monatlich 556 Euro nicht übersteigt. Übt der Übungsleiter gleichzeitig eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, können nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV beide Beschäftigungen zusammengerechnet werden, was die Geringfügigkeit ausschließen kann.
Ob ein Übungsleiter angestellt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, wie frei er seine Arbeit gestalten kann. Wer Trainingszeiten, Inhalte und Dauer selbst bestimmt und sich eigenverantwortlich organisiert, gilt eher als selbstständig. Wer dagegen in den Vereinsbetrieb eingebunden ist, Urlaubs- oder Krankheitsvergütung erhält oder Weihnachtsgeld bekommt, ist eher als abhängig Beschäftigter einzustufen.
Selbstständige Übungsleiter ohne eigene versicherungspflichtige Angestellte können unter Umständen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen.