In Kürze
Der Unterlassungsanspruch gibt dem Betriebsrat das Recht, den Arbeitgeber gerichtlich zu verpflichten, bestimmte betriebsverfassungswidrige Maßnahmen zu stoppen oder zu unterlassen. Er greift vor allem dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstößt.
Definition
Hält sich ein Arbeitgeber nicht an die Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes, kann der Betriebsrat aktiv werden und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dabei gibt es je nach Art des Verstoßes unterschiedliche rechtliche Grundlagen.
Grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers (§ 23 Abs. 3 BetrVG): Bei objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Verstößen gegen das BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber eine bestimmte Handlung zu untersagen. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist dabei nicht erforderlich. Typische Beispiele sind die wiederholte Missachtung der Anhörungspflicht vor Kündigungen oder die mehrfache Umgehung der Mitbestimmung bei Überstunden.
Verletzung von Mitbestimmungsrechten (§ 87 Abs. 1 BetrVG): Greift der Arbeitgeber in soziale Angelegenheiten ein, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, reicht bereits ein einfacher Pflichtverstoß für den Unterlassungsanspruch aus. Voraussetzung ist, dass eine Wiederholung des Verstoßes ernsthaft zu befürchten ist. In dringenden Fällen kann der Betriebsrat auch eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken, um die Maßnahme sofort zu stoppen.
Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG): Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Betriebsvereinbarungen so durchzuführen, wie sie vereinbart wurden. Hält er sich nicht daran, kann der Betriebsrat die Unterlassung der vereinbarungswidrigen Maßnahme verlangen. Bei Zuwiderhandlung kann das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen.
Betriebsänderung (§ 111 BetrVG): Ob der Betriebsrat eine geplante Betriebsänderung per einstweiliger Verfügung stoppen kann, bis ein Interessenausgleich verhandelt wurde, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Verschiedene Landesarbeitsgerichte entscheiden hierzu unterschiedlich; eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es dazu nicht.
Durchsetzung des Anspruchs
Um den Unterlassungsanspruch durchzusetzen, muss der Betriebsrat zunächst einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen und dann einen konkreten Antrag beim Arbeitsgericht stellen. Der Antrag muss genau beschreiben, was der Arbeitgeber unterlassen soll. Gibt das Arbeitsgericht dem Antrag statt, wird der Arbeitgeber verpflichtet, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen — gegebenenfalls unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro. Die Kosten für einen Rechtsanwalt trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber.