In Kürze
Verbundene Unternehmen stehen in einem rechtlich definierten Beteiligungs- oder Abhängigkeitsverhältnis. Maßgeblich ist eine einheitliche wirtschaftliche Einflussnahme.
Definition
Verbundene Unternehmen ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet rechtlich selbstständige Unternehmen, die durch Beteiligung oder Abhängigkeit miteinander verbunden sind.
Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn zwischen ihnen ein beherrschender oder abhängiger Einfluss besteht. Die Verbindung ergibt sich aus Mehrheitsbeteiligungen, Stimmrechtsmacht oder vergleichbarer unternehmerischer Einflussnahme.
Die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen bleibt dabei formal erhalten. Maßgeblich ist die tatsächliche Möglichkeit zur einheitlichen Leitung oder Kontrolle.
Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz, insbesondere:
- § 15 AktG
Verbundene Unternehmen begründen keine automatische Haftung für Verbindlichkeiten anderer verbundener Rechtsträger.
Abzugrenzen sind sie von:
- bloßem Geschäftsverkehr unabhängiger Unternehmen ohne Beteiligungsverhältnis
In der Praxis sind Verbundene Unternehmen für Mitbestimmung, Rechnungslegung und arbeitsrechtliche Zuordnung von Bedeutung.