In Kürze
Verletztengeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall erhalten, wenn sie arbeitsunfähig sind und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ausgelaufen ist. Kinderverletztengeld erhalten Eltern, die wegen der Betreuung eines unfallverletzten Kindes nicht arbeiten können.
Definition
Nach einem Arbeitsunfall zahlt der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen lang das Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung). Danach springt die gesetzliche Unfallversicherung ein und zahlt Verletztengeld — in der Regel über die zuständige Krankenkasse, die im Auftrag des Unfallversicherungsträgers auszahlt.
Das Verletztengeld ist höher als das gewöhnliche Krankengeld: Es beträgt 80 % des Regelentgelts und darf 100 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Zum Vergleich: Krankengeld liegt bei 70 % des Regelentgelts und maximal 90 % des Nettoentgelts.
Bei der Berechnung des Regelentgelts werden auch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt (§ 14 SGB IV, § 1 Abs. 2 SvEV).
Wie lange wird Verletztengeld gezahlt? Grundsätzlich für höchstens 78 Wochen. Es endet früher, wenn die Arbeitsunfähigkeit endet, eine Verletztenrente gezahlt wird, ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht oder mit einer Erholung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist.
Arbeitslose erhalten Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (§ 47 SGB VII i. V. m. § 47b SGB V).
Kinderverletztengeld (Kinderpflege-Verletztengeld) erhalten berufstätige Eltern, die wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall — zum Beispiel einen Schulunfall — verletzten Kindes der Arbeit fernbleiben und dadurch Verdienstausfall haben (§ 45 Abs. 4 SGB VII). Wichtig: Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und Kinderverletztengeld schließen sich in diesen Fällen gegenseitig aus. Die Anspruchsdauern beider Leistungen werden nicht zusammengerechnet.
Das Verletztengeld wird regelmäßig an die Lohnentwicklung angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt seit dem 1. Juli 2025 1,0533.