Verleiher

In Kürze

Verleiher ist der Arbeitgeber in der Arbeitnehmerüberlassung. Er überlässt Arbeitnehmer zeitlich begrenzt an Dritte bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis.

Definition

Verleiher ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet den Arbeitgeber, der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten überlässt.

Die Überlassung erfolgt auf Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass der Einsatz zeitlich begrenzt und organisatorisch fremdbestimmt festgelegt ist.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
  • § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Verleiher bleibt während der Überlassung alleiniger Arbeitgeber mit Lohnzahlungs- und Sozialversicherungspflichten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung von Arbeitnehmern besteht für keinen Beteiligten generell.

Abzugrenzen ist der Begriff vom Entleiher, der die Arbeitsleistung fachlich anweist vor Ort.

In der Praxis bestimmt die Rolle des Verleihers die Zuordnung arbeitsrechtlicher Pflichten im Leiharbeitsverhältnis. Zwischen Arbeitgeber und Entleiher besteht ein gesonderter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag über Einsatzbedingungen und Vergütung.

Für die Auswahl geeigneter Arbeitnehmer haftet der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen des Auswahlverschuldens. Arbeitsschutzpflichten bleiben trotz Einsatzes im fremden Betrieb teilweise beim Arbeitgeber rechtlich verankert.