Vertrauensarbeitszeit

In Kürze

Bei der Vertrauensarbeitszeit bestimmen Arbeitnehmer selbst, wann und wie lange sie arbeiten. Der Arbeitgeber verzichtet weitgehend auf Kontrolle — das gesetzliche Arbeitszeitrecht gilt aber trotzdem.

Definition

Vertrauensarbeitszeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Im Vordergrund steht nicht die reine Anwesenheitszeit, sondern das Arbeitsergebnis. Der Arbeitgeber vertraut darauf, dass die vereinbarte Arbeitszeit auch ohne direkte Kontrolle eingehalten wird.

Vorteile des Modells sind unter anderem mehr Flexibilität, eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben sowie der Wegfall starrer Zeitvorgaben. Nachteile können sein: die Gefahr der Selbstausbeutung, ständige Erreichbarkeit und mögliche Konflikte im Betrieb durch unterschiedliche Handhabung.

Überstunden und Vergütung: Viele Arbeitsverträge mit Vertrauensarbeitszeit enthalten Klauseln, wonach Mehrarbeit mit dem Grundgehalt abgegolten ist. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn klar und verständlich geregelt ist, welche Mehrarbeit in welchem Umfang erfasst wird. Wer Überstunden vergütet haben möchte, muss diese im Streitfall selbst nachweisen — was ohne Zeiterfassung schwierig ist.

Gesetzliche Grenzen: Vertrauensarbeitszeit hebt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht aus. Folgende Regeln gelten weiterhin:

  • § 3 ArbZG: Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich und im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich
  • § 4 ArbZG: Pflichtpausen von 30 bzw. 45 Minuten je nach Arbeitszeit
  • § 5 Abs. 1 ArbZG: Mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
  • § 9 Abs. 1 ArbZG: Grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen
  • § 16 Abs. 2 ArbZG: Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren

Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen (§ 18 Abs. 1 ArbZG).

Zeiterfassung: Auch bei Vertrauensarbeitszeit kann nicht vollständig auf Arbeitszeiterfassung verzichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit einzuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Wie genau diese Pflicht umzusetzen ist, ist gesetzlich noch nicht abschließend geregelt.

Betriebsrat: Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Vertrauensarbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. In der Praxis wird dazu häufig eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Außerdem kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten verlangen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) — auch wenn im Betrieb Vertrauensarbeitszeit gilt.