Zeugnis - Allgemeines

In Kürze

Ein Arbeitszeugnis ist ein schriftliches Dokument, das Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verlangen können. Es dient als wichtige Unterlage für künftige Bewerbungen.

Definition

Mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer das Recht, ein Arbeitszeugnis zu erhalten. Dieses Recht muss in der Regel aktiv beim Arbeitgeber eingefordert werden, denn eine gesetzliche Pflicht zur automatischen Ausstellung besteht nicht.

Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen:

  • Einfaches Zeugnis: Bescheinigt Art und Dauer der Tätigkeit.
  • Qualifiziertes Zeugnis: Enthält zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten.

Ein Arbeitszeugnis muss immer schriftlich abgefasst und unterschrieben sein. Korrekturen, Einfügungen oder geheime Zeichen im Zeugnis sind unzulässig. Verwendet der Arbeitgeber üblicherweise Firmenbriefpapier, muss das Zeugnis darauf ausgestellt werden.

Inhaltlich gelten zwei wichtige Grundsätze: Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und gleichzeitig wohlwollend formuliert sein. Es darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Außerdem muss es vollständig sein — typische Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit, etwa die Ehrlichkeit bei einer Kassierertätigkeit, dürfen nicht fehlen.

Straftaten, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, müssen im Zeugnis erwähnt werden. Ein bloßer Verdacht einer strafbaren Handlung darf dagegen nicht aufgeführt werden — auch dann nicht, wenn er zur Kündigung geführt hat.

Das Zeugnis muss von einer Person unterschrieben werden, die in der Unternehmenshierarchie deutlich über dem Arbeitnehmer steht und nach außen als Vertreter des Arbeitgebers erkennbar ist.

Arbeitnehmer müssen nicht bis zum letzten Arbeitstag warten, um ihr Zeugnis anzufordern. Als frühester Zeitpunkt gilt der Ausspruch der Kündigung. Bei sehr langen Kündigungsfristen kann zunächst ein Zwischenzeugnis verlangt werden, das am Ende durch ein endgültiges Zeugnis ersetzt wird.

Ist ein Zeugnis inhaltlich unrichtig, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung, den er notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Wird gar kein Zeugnis ausgestellt, kann ebenfalls das Arbeitsgericht angerufen werden.