Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz ist der räumlich bestimmte Tätigkeitsbereich, an dem ein Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt. Er ist die Grundlage der beruflichen Tätigkeit und damit der Existenzsicherung.

In Kürze

Der Arbeitsplatz ist der räumlich bestimmte Tätigkeitsbereich, an dem ein Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt. Er ist die Grundlage der beruflichen Tätigkeit und damit der Existenzsicherung.

Definition

Aus betrieblicher Sicht ist der Arbeitsplatz der durch die Unternehmensorganisation festgelegte Ort, an dem Beschäftigte ihre Arbeit verrichten. Er umfasst den zugewiesenen Arbeitsort einschließlich der eingesetzten Arbeitsmittel und der organisatorischen Einbindung. Im Arbeitsvertrag wird dieser Ort häufig ausdrücklich benannt.

Die räumliche Bestimmung kann betriebsintern oder betriebsextern erfolgen und bleibt funktional auf die Tätigkeit bezogen. Ein Arbeitsplatz liegt objektiv vor, wenn Ort, Aufgaben und Nutzungsmittel betrieblich festgelegt und tatsächlich genutzt sind — eine individuelle Vereinbarung ist dafür nicht erforderlich.

Man unterscheidet zwischen dem Einzelarbeitsplatz (für eine Person) und dem Gruppenarbeitsplatz (für mehrere Personen, die gemeinsam als Team arbeiten). Der Begriff bezieht sich auf sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten — ein Praktikumsplatz zählt nicht dazu.

Arbeitsplätze können stationär (im Betriebsgebäude) oder mobil sein, etwa auf Baustellen, im Außendienst oder in der Heimarbeit. Die zunehmende Arbeitsplatzflexibilisierung ermöglicht es, Aufgaben von zu Hause oder unterwegs zu erledigen — etwa per Telearbeit. Für solche Regelungen ist eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Absprache wichtig. Im Bereich Heimarbeit gilt das Heimarbeitsgesetz (HAG).

Soll ein Arbeitnehmer dauerhaft an einem anderen Ort eingesetzt werden, spricht man von einer Versetzung. Diese muss entweder im Arbeitsvertrag durch einen sogenannten Versetzungsvorbehalt ausdrücklich erlaubt sein — oder es bedarf einer Änderungskündigung. Auslandseinsätze müssen stets gesondert vereinbart werden.

Abzugrenzen ist der Arbeitsplatz von der organisatorischen Arbeitsstelle als abstrakter Zuordnung von Aufgaben ohne räumlichen Bezug.

Beim Arbeitsplatzabbau — also der gezielten Reduzierung von Stellen im Unternehmen — sind die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Mögliche Ursachen sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, Outsourcing oder Verlagerungen ins Ausland. Der Betriebsrat ist dabei frühzeitig einzubeziehen.

Für die Gestaltung von Arbeitsplätzen gelten gesetzliche Vorgaben. Ziel ist es, weder körperliche noch psychische Über- oder Unterforderung entstehen zu lassen. Relevante gesetzliche Grundlagen sind:

  • § 2 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) — definiert den Arbeitsplatz als räumlichen Tätigkeitsbereich
  • § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) — Pflicht zur Beachtung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung sowie Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Planungen
  • §§ 111 ff. BetrVG — Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei wesentlichen Betriebsänderungen, z. B. Arbeitsplatzabbau

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung bestimmter räumlicher Kapazitäten wird durch diese Regelungen nicht begründet. Der Begriff ist praxisrelevant für Mitwirkungsrechte, Arbeitsschutzpflichten und personalbezogene Planungsentscheidungen im Betrieb.

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