Arbeitsplatz

In Kürze

Arbeitsplatz bezeichnet den räumlich bestimmten Tätigkeitsbereich von Beschäftigten. Er beschreibt den Ort und Rahmen, in dem Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.

Definition

Arbeitsplatz ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Bezeichnung eines räumlich bestimmten Tätigkeitsbereichs von Beschäftigten. Der Arbeitsplatz umfasst den zugewiesenen Arbeitsort einschließlich der eingesetzten Arbeitsmittel und der organisatorischen Einbindung.

Die räumliche Bestimmung kann betriebsintern oder betriebsextern erfolgen und bleibt funktional auf die Tätigkeit bezogen. Er liegt objektiv vor, wenn Ort, Aufgaben und Nutzungsmittel betrieblich festgelegt und tatsächlich genutzt sind.

Die Festlegung erfordert keine individuelle Vereinbarung, sondern eine klare organisatorische Zuordnung im Arbeitsablauf.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 2 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 2 Absatz 4 ArbStättV definiert den Arbeitsplatz als Tätigkeitsbereich. Für betriebliche Planungen ist § 90 BetrVG einschlägig, soweit Beteiligungsrechte berührt sind.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung bestimmter räumlicher Kapazitäten wird dadurch nicht begründet.

Abzugrenzen ist der Arbeitsplatz von:

  • der organisatorischen Arbeitsstelle als abstrakte Zuordnung von Aufgaben

Der Begriff ist praxisrelevant für Mitwirkungsrechte, Arbeitsschutzpflichten und personalbezogene Planungsentscheidungen im Betrieb.