In Kürze
Belegschaftsaktien sind Unternehmensaktien, die Arbeitnehmer zu einem vergünstigten Preis erwerben können. Der Preisvorteil gilt als Arbeitslohn, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Freibetrag steuerfrei.
Definition
Gibt ein Unternehmen Aktien an seine Beschäftigten zu einem günstigeren Kurs als dem Marktpreis aus, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser Preisvorteil wird steuerlich wie Arbeitslohn behandelt.
Nach § 3 Nr. 39 EStG bleibt dieser Vorteil bis zu 1.440 Euro pro Jahr steuerfrei – vorausgesetzt, die Aktien werden zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt. Bis zum 30. Juni 2021 lag dieser Freibetrag noch bei 360 Euro.
Werden die Aktien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt übertragen, besteht im Rahmen des Freibetrags auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gemäß § 1 SvEV.
Für Vermögensbeteiligungen, die über den Freibetrag hinausgehen, gilt eine besondere Regelung: Die Besteuerung des geldwerten Vorteils kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden – in der Regel auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien, spätestens jedoch nach 10 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.
Wichtig: Diese aufgeschobene Besteuerung ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht. Sozialversicherungsbeiträge fallen unabhängig von der steuerlichen Behandlung bereits im Zeitpunkt der Übertragung an.
Zu unterscheiden sind Belegschaftsaktien von Aktienoptionen, bei denen Beschäftigte das Recht erhalten, Aktien zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zu kaufen – das sind zwei verschiedene Formen der Mitarbeiterbeteiligung.