In Kürze
Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, im Rentenfall direkt an den Arbeitnehmer eine Betriebsrente zu zahlen. Es fließt vorher kein Geld an eine externe Stelle — der Arbeitgeber bildet stattdessen Rückstellungen in seiner Bilanz.
Definition
Die Direktzusage ist ein Weg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer zu, im Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene eine Versorgungsleistung zu zahlen. Dieser Anspruch richtet sich direkt gegen den Arbeitgeber — nicht gegen eine Versicherung oder einen Fonds.
Während der Beschäftigungszeit zahlt der Arbeitgeber keine Beiträge an Dritte. Stattdessen bildet er in seiner Bilanz sogenannte Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Diese Rückstellungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Für den Arbeitnehmer entsteht dadurch zunächst kein steuerlicher Zufluss.
Auch der Arbeitnehmer kann sich an der Finanzierung beteiligen, zum Beispiel durch Entgeltumwandlung. Dabei verzichtet er auf einen Teil seines Gehalts, das dann als Direktzusage für die spätere Rente zurückgelegt wird.
Steuer und Sozialversicherung
Die Pensionsrückstellungen des Arbeitgebers gelten steuerrechtlich nicht als Einnahmen des Arbeitnehmers. Das folgt aus dem sogenannten Zuflussprinzip: Solange kein Geld tatsächlich ausgezahlt wird, entsteht keine Steuerpflicht. Aus demselben Grund handelt es sich auch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV — die Rückstellungen sind daher beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Bei Entgeltumwandlung bleiben Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei (2025: bis zu 322,00 EUR monatlich bzw. 3.864,00 EUR jährlich).
Sobald die Betriebsrente im Rentenfall ausgezahlt wird, gilt sie als Versorgungsbezug und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig — geregelt in § 229 SGB V. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Leistung finanziert hat.
Förderung für Geringverdiener
Seit 2018 gibt es den sogenannten BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG. Arbeitgeber, die für Beschäftigte mit einem Bruttolohn von bis zu 2.575,00 EUR monatlich zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, erhalten eine staatliche Förderung. Aktuell beträgt diese bis zu 288,00 EUR jährlich — bei geförderten Arbeitgeberbeiträgen von bis zu 960,00 EUR im Jahr.
Ab 2027 ist geplant, den BAV-Förderbetrag auf maximal 360,00 EUR jährlich anzuheben. Gleichzeitig soll die Einkommensgrenze dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt werden, damit Beschäftigte durch Lohnerhöhungen nicht automatisch aus der Förderung herausfallen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 6a EStG — Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Arbeitgebers
- § 14 Abs. 1 SGB IV — Begriff des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung
- § 100 EStG — BAV-Förderbetrag für Geringverdiener
- § 229 SGB V — Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung