In Kürze
Die Einzugsstelle ist die Stelle, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber entgegennimmt. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, wie der Arbeitnehmer krankenversichert ist.
Definition
Arbeitgeber zahlen die Sozialversicherungsbeiträge nicht direkt an verschiedene Versicherungsträger, sondern gebündelt an eine einzige Stelle — die sogenannte Einzugsstelle. Diese leitet die Beiträge dann an die zuständigen Versicherungsträger weiter.
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer: Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist — egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer: Hier werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuletzt zuständige gesetzliche Krankenkasse gezahlt. Hat der Arbeitnehmer noch nie einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, wählt der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse gemäß § 173 SGB V aus.
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber): Für Minijobs ist eine eigene Einzugsstelle zuständig — die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Dort laufen sowohl die Pauschalbeiträge als auch die Meldungen zusammen.