Erfolgsbeteiligung

In Kürze

Eine Erfolgsbeteiligung ist die planmäßige Beteiligung von Arbeitnehmern am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens oder einer Betriebsabteilung. Sie geht über Akkord, Prämien oder Gratifikationen hinaus und folgt festen Verteilungskriterien.

Definition

Bei einer Erfolgsbeteiligung erhalten Arbeitnehmer einen Anteil am gemeinsamen Unternehmenserfolg — zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt. Entscheidend ist, dass die Ausschüttung planmäßig erfolgt und auf klaren Regeln beruht. Eine freiwillige Einmalzahlung ohne Verteilungsschlüssel gilt nicht als Erfolgsbeteiligung.

Es gibt vier grundsätzliche Arten der Mitarbeiterbeteiligung:

  • Reine Erfolgsbeteiligung: Barzahlung auf Basis der individuellen Arbeitsleistung
  • Reine Kapitalbeteiligung: Beteiligung als Kapitalgeber, z. B. als Gesellschafter
  • Laboristische Kapitalbeteiligung: Kombination aus Gehalt, Erfolgsbeteiligung und Gewinnanteil aus einer Kapitaleinlage
  • Rein laboristisches System: In Deutschland praktisch nicht gebräuchlich

Als Bemessungsgrundlage kommen verschiedene Größen in Frage, zum Beispiel Produktivitätssteigerung, Umsatz, Wertschöpfung oder Bilanzgewinn. In der Praxis wird am häufigsten der Bilanzgewinn — meist auf Basis der Steuerbilanz — herangezogen, da er weniger Gestaltungsspielraum lässt.

Die Verteilung auf einzelne Mitarbeiter kann leistungsorientiert (z. B. nach Lohn- und Gehaltssumme, Betriebstreue oder Fehlzeiten), nach sozialen Gesichtspunkten (gleichmäßig nach Köpfen) oder als Kombination beider Ansätze erfolgen.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht empfiehlt es sich, die Erfolgsbeteiligung zumindest teilweise ins Unternehmen zu reinvestieren, etwa über Mitarbeiterdarlehen oder stille Beteiligungen.

Rechtlicher Hinweis: Gewinnbeteiligungen gelten als Lohnbestandteil. Damit unterliegen sie dem Betriebsverfassungsgesetz. Relevant sind insbesondere:

  • § 77 BetrVG – Betriebsvereinbarungen
  • § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG – Mitbestimmung bei der Lohngestaltung

Erfolgsbeteiligungen können einzelvertraglich oder per Betriebsvereinbarung geregelt werden. Einzelvertragliche Regelungen werden Bestandteil des Arbeitsvertrags und können nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder durch eine Änderungskündigung geändert werden.