Erwerbsminderungsrente

In Kürze

Die Erwerbsminderungsrente zahlt die gesetzliche Rentenversicherung, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Es gibt zwei Stufen: die teilweise und die volle Erwerbsminderungsrente.

Definition

Grundlage ist § 43 SGB VI. Entscheidend ist, wie viele Stunden pro Tag jemand noch arbeiten kann – unabhängig davon, ob ein passender Arbeitsplatz tatsächlich vorhanden ist (sogenannte abstrakte Betrachtungsweise).

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs, aber noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Damit ein Anspruch entsteht, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Regelaltersgrenze noch nicht erreicht (je nach Geburtsjahrgang 65 bis 67 Jahre)
  • Medizinische Voraussetzung: teilweise oder volle Erwerbsminderung liegt vor
  • Pflichtbeiträge: mindestens 36 Monate in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
  • Allgemeine Wartezeit: mindestens 60 Monate Versicherungszeit insgesamt

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit muss mindestens sechs Monate andauern (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Nur gesundheitliche Gründe wie Krankheit oder Behinderung zählen – nicht etwa das Lebensalter.

Wer noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz findet, kann unter bestimmten Umständen dennoch die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Man spricht dann von einer sogenannten Arbeitsmarktrente (konkrete Betrachtungsweise).

Einen besonderen Schutz gibt es für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind: Sie können unter bestimmten Bedingungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr ausreichend arbeiten können.

Die Rente wird grundsätzlich als Zeitrente gewährt und endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze, ab der eine Altersrente gezahlt wird.