Fehlerhafte Gesellschaft

In Kürze

Die Fehlerhafte Gesellschaft behandelt eine nichtige Gesellschaft vorläufig als wirksam. Sie schützt Vertrauenslagen bis zur Geltendmachung des Mangels.

Definition

Fehlerhafte Gesellschaft beschreibt eine trotz Nichtigkeit wirksam behandelte Gesellschaftsgründung. Die gesellschaftsrechtlichen Wirkungen bestehen bis zur Geltendmachung des Mangels fort.

Vorausgesetzt ist, dass die Fehlerhafte Gesellschaft auf einem nichtigen Gesellschaftsvertrag beruht und tatsächlich vollzogen wurde. Der Vollzug verlangt geschaffene Rechtstatsachen im Innen- oder Außenverhältnis durch Aufnahme gemeinsamer Tätigkeit.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 138 BGB

Die Fehlerhafte Gesellschaft begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Nichtigkeitsfolgen oder Rückabwicklung der Beteiligungsverhältnisse.

Abzugrenzen ist sie von der Vorgesellschaft, bei der ein wirksamer Gründungswille ohne Registereintragung besteht.

Der Begriff ist praxisrelevant bei Streitigkeiten über Beitritt, Anfechtung und Haftung gegenüber Dritten.