In Kürze
Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Genussmittel wie Kaffee, Tee oder Gebäck kostenlos zur Verfügung, sind diese bis zu einem Wert von 60 Euro steuer- und beitragsfrei.
Definition
Als Genussmittel gelten Dinge wie Kaffee, Tee, Pralinen oder Gebäck, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlich oder vergünstigt zum Verzehr im Betrieb überlässt. Solche Zuwendungen zählen steuerrechtlich zu den sogenannten Aufmerksamkeiten.
Wichtig ist, dass die Genussmittel tatsächlich im Betrieb verbraucht werden. Der Begriff wird dabei eng ausgelegt — nicht jedes Lebensmittel fällt automatisch darunter.
Bleibt der Wert der überlassenen Genussmittel unter 60 Euro, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Grundlage dafür ist R 19.6 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).